Von abgelaufenen Deadlines, Lösungen in letzter Minute und einer Stehlgutliste


Donnerstag 15.02.2008

Vor knapp zwei Wochen habe ich hier von den beiden Deadlines geschrieben. In drei Tagen soll(ten) nun echte Menschen auf die Website losgelassen werden - und vorher ist ja bereits Deadline Nr. 1 verstrichen; für den potentiellen Investor.
Bis dahin haben wir hier wirklich Vollgas gegeben. Es sind nicht nur allerhand gesetzte Ziele eingehalten worden, wir haben sogar noch ganz fix ein paar Funktionen eingebaut (Stichwort Premium SMS) die “eigentlich” erst für “irgendwann” geplant waren… Aber das war auch gut so, denn der Investor-Termin war erfolgreich. Wir haben zwar kein Geld (schade) aber dafür eine Menge Tips und Zeit (statt 2h waren es fast 4h!) bekommen. Einer der Tips lautet allerdings: “Hausaufgaben machen”; worin diese Hausaufgaben bestehen, sei hier noch nicht verraten. Sie sind aber nicht unmöglich schwer, und sicher auch noch vor den Sommerferien zu schaffen; fragt sich nur ob dieses oder nächstes Jahr (haha)… Bis dahin müssen wir leider den Beta-Test ein wenig verschieben….
Irgendwie bin ich heute beim Hausaufgaben-Machen (wir wollen ja doch dieses Jahr fertig werden) auf ein sehr interessantes Urteil des OLG Köln (19.09.2000) gestossen. In Kurzform geht es darum:

Ein Mensch ist Opfer eines Einbruchdiebes geworden. Der Schmuck und viel Technik waren weg. Der Bestohlene meldete den Einbruch der Polizei, vergaß aber, die Aufstellung der abhanden gekommenen Gegenstände abzugeben. Die so genannte Stehlgutliste traf bei der Polizei erst Monate später ein. Die Hausratversicherung weigerte sich deshalb, die Sachen zu ersetzen.

Vergeblich klagte der Versicherungsnehmer sein Geld ein - das Oberlandesgericht Köln stellte sich auf die Seite der Versicherung (9 U 41/00). Trotz Erinnerungen der Polizei habe der Versicherungsnehmer seine Schadensaufstellung viel zu spät und dann auch noch so unvollständig abgegeben, dass man ihr den genauen Umfang des Schadens nicht habe entnehmen können. (…)
Ohne Stehlgutliste könne die Polizei Dieben nicht auf die Spur kommen. Eine gezielte Sachfahndung sei nur möglich, wenn der Bestohlene die Gegenstände vollständig aufzähle und diese konkret beschreibe.

Über die Pflicht eine vollständige Stehlgutliste anzufertigen und an die Polizei zu geben informiert die Website von Finanztip (http://www.finanztip.de/recht/versicherungen/as0101.htm). Wer also dieser Pflicht nicht nachkommt, der verliert demnach womöglich die Ansprüche gegen seine Versicherung. Und wo kann man demnächst so wunderbar seine privaten Investitionen inventarisieren…? Willkommen bei Regman ;-)

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